Auch in diesem Sinne sei offensichtlich, dass die Liegenschaft mit ihrem Ertrag und dem Eigennutzungswert ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken diene. Sodann stellt sich der Verein auf den Standpunkt, dass, sollte die JGK zum Schluss gelangen, dass nur ein Teil des handändernden Grundstückes ausschliesslich und unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck diene, dies nicht bedeute, dass die Handänderungssteuer voll zu entrichten sei. Vielmehr sei in diesem Falle die Handänderungssteuer nur auf demjenigen Teil des Kaufpreises zu entrichten, welcher dem Anteil des handändernden Grundstückes entspreche, der nicht gemeinnützigen Zwecken diene.