Der beschwerdeführende Verein argumentiert ferner, eine Liegenschaft könne der Unterstützung von gehörlosen Menschen sowie der Förderung der Kommunikation zwischen Hörenden und Gehörlosen zwar nicht direkt dienen. Sehr wohl sei aber der Ertrag der erworbenen Liegenschaft ein zentrales Element für die Zweckerfüllung des Vereins. Auch in diesem Sinne sei offensichtlich, dass die Liegenschaft mit ihrem Ertrag und dem Eigennutzungswert ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken diene.