Die Organisation sei ebenfalls eine sozial und gemeinnützig tätige Organisation, da sie drogenabhängige Menschen betreue. Die dritte Wohnung solle nach durchgeführten Umbauarbeiten einem Hauswart und Liegenschaftsverwalter zur Miete überlassen werden. Damit sei die Voraussetzung der ausschliesslichen und unwiderruflichen gemeinnützigen Zweckdienung für die ganze handändernde Liegenschaft gegeben. Der beschwerdeführende Verein argumentiert ferner, eine Liegenschaft könne der Unterstützung von gehörlosen Menschen sowie der Förderung der Kommunikation zwischen Hörenden und Gehörlosen zwar nicht direkt dienen.