2 Verein am 9. September 2004 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Er stellt das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die unter Rückforderungsvorbehalt bezahlte Handänderungssteuer von Fr. 34 200.- mit üblicher Verzinsung zurückzuerstatten. Eventualiter sei ihm ein Anteil von 77,36% der bezahlten Handänderungssteuer, ausmachend Fr. 26 457.10, zurückzuerstatten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Liegenschaft verfüge über eine Nutzfläche von insgesamt 1245,5 m2. Davon würden 77,36% bzw. 963,5 m2 durch den beschwerdeführenden Verein für dessen statutarische Zweckerfüllung genutzt.