Gegen diese Verfügung erhob der Verein, vertreten durch den Notar, mit Eingabe vom 14. Juni 2004 Einsprache. Am 8. September 2004 bestätigte das Kreisgrundbuchamt die Veranlagungsverfügung. B. Gegen die Einspracheverfügung vom 8. September 2004 erhob der