A. Mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erwarb der Verein die Liegenschaft X., Grundbuchblatt Nr. 169, zu einem Kaufpreis von Fr. 1 900 000.--. Am 10. Februar 2004 meldete der verurkundende Notar den Kaufvertrag zur grundbuchlichen Behandlung beim Kreisgrundbuchamt an. Die selbstdeklarierte Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 34 200.- (1,8% von Fr. 1 900 000.--) wurde gleichentags bezahlt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 veranlagte das Kreisgrundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration. Gegen diese Verfügung erhob der Verein, vertreten durch den Notar, mit Eingabe vom 14. Juni 2004 Einsprache.