Zudem kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Frage, wenn das handändernde Grundstück unmittelbar mit seinem Verwendungszweck der Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen dient; der Einsatz des Vermögensertrages (z.B. Ertrag aus den eingenommenen Mietzinsen) genügt dieser Anforderung nicht. Die Handänderungssteuer war somit im vorliegenden Fall geschuldet. (Entscheid Nr. 32.13-04.130 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 25.11.2004.) Impôt de mutation (buts d'utilité publique)