Auf den restlichen 282 m2 erfolgte eine Weitervermietung an eine ebenfalls gemeinnützige Organisation. Eine Ausnahme von der Handänderungssteuerpflicht liegt nur dann vor, wenn das Grundstück (gemäss dem Wortlaut des Gesetzes) ausschliesslich und unwiderruflich einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck dient. Für eine prozentuale Reduktion der Steuer auf dem nicht gemeinnützigen Zwecken dienenden Anteil besteht bei diesem klaren Wortlaut kein Raum. Zudem kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Frage, wenn das handändernde Grundstück unmittelbar mit seinem Verwendungszweck der Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen dient;