Keine Handänderungssteuer ist im Kanton Bern zu entrichten beim Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient (Art. 12 lit. f HPG). Im vorliegenden Fall betrug die Nutzfläche des Grundstücks 1245,5 m2, wobei lediglich auf einer Fläche von 963,5 m2 eine Selbstnutzung des Erwerbers, welcher einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, stattfindet. Auf den restlichen 282 m2 erfolgte eine Weitervermietung an eine ebenfalls gemeinnützige Organisation.