6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin hat nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf einen Beitrag an ihre Parteikosten (Art. 108 VRPG). Die Kostennote von Fürsprecher D. vom 15. April 2004 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Handänderungssteuer wird in Abänderung der Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 19. Januar 2004 auf Fr. 108’000.-- festgesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.