5.2 Das HPG nennt in Art. 19 die Möglichkeit der Nachveranlagung. Dieses Institut meint die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Staates. Ergibt sich aus Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Grundbuchamt im Zeitpunkt der Veranlagung auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, dass die Veranlagung unvollständig ist, so findet eine Nachveranlagung statt. Die Wirkung der Unabänderlichkeit der Veranlagungsverfügung erleidet hier eine Ausnahme. Das Kreisgrundbuchamt kann auf die rechtskräftige Veranlagung zurückkommen, diese allerdings gestützt auf diese Bestimmung - worüber inzwischen Einigkeit herrscht - nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abändern.