Nur dort, wo der Pflichtige trotz gebotener Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausserstande war, den Mangel zu erkennen und die Verfügung rechtzeitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten, ist die Verwaltungsbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens verpflichtet. Zwar kann das Kreisgrundbuchamt gemäss Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG gestützt auf einen eigenen Ermessenent- 9 scheid jederzeit zu Gunsten des Steuerpflichtigen neu verfügen, dies ist aber freiwillig (vgl. BVR 1994 S. 337 ff.).