5. 5.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob es angeht, den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verweisen, weiter nachzugehen. Anzumerken ist allerdings, dass die Verfügungen betreffend Steuerveranlagungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und eine einmalige Rechtsfolge regeln. Nur dort, wo der Pflichtige trotz gebotener Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausserstande war, den Mangel zu erkennen und die Verfügung rechtzeitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel anzufechten, ist die Verwaltungsbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens verpflichtet.