Die Überbindung des Infrastrukturvertrages konnte deshalb nicht Gegenstand der vertraglichen Preisbestimmung sein. Auch handelt es sich bei zukünftigen Erschliessungskosten weder um bestehende liegenschaftliche Werte, noch wird mit dem Vertrag eine bereits fällige Forderung im Sinne von Ziff. 3 g des Kreisschreibens übertragen. Die Handänderungssteuer ist deshalb nur auf dem vereinbarten Kaufpreis zu erheben.