4. Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion somit zum Schluss, dass obwohl die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Kaufvertrag in den Infrastrukturvertrag eingetreten ist, kein Vertragsverbund vorliegt. Zwar wird die Y. AG damit von ihren Verpflichtungen aus dem Infrastrukturvertrag befreit, sofern B. zustimmt, indessen zwingt bereits das Gesetz bzw. das GBD die Beschwerdeführerin ihren Anteil an den Kosten für die noch bevorstehende Erstellung der rechtskräftig festgelegten Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen zu bezahlen. Die Überbindung des Infrastrukturvertrages konnte deshalb nicht Gegenstand der vertraglichen Preisbestimmung sein.