8 3.7 Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lässt sich anders als bei den angeführten schlüsselfertigen Bauten auch nicht sagen, das Geschäft komme dem Kauf einer zukünftigen Sache gleich. Ein Vertragsverbund, welcher darauf abzielt, der Beschwerdeführerin das Eigentum an nach Massgabe der Überbauungsordnung A. erschlossenem Bauland zu verschaffen, liegt schon deshalb nicht vor, weil mit dem Infrastrukturvertrag gerade die Verpflichtung die Erschliessungsanlagen zu erstellen auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. Die dafür anfallenden Kosten werden zudem wie oben ausgeführt mittels öffentlicher Abgaben direkt auf sie überwälzt. Der Marktwert ihrer Grundstücke steigt