O., S. 158). Die Übernahme der Verpflichtung zur Erstellung von Erschliessungsanlagen und zur Tragung des während der Bauzeit anfallenden Zinsaufwands stellt infolge dessen im Gegensatz zur Beitragsschuld keine Gegenleistung der Beschwerdeführerin für einen liegenschaftlichen Wert dar und ist durchaus auch losgelöst vom Kaufvertrag als sinnvolles Ganzes denkbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit neben dem Kaufpreis eine weitere steuerpflichtige Leistung erbringt.