Bei der Bevorschussung handelt es sich demnach um eine Kaution für später geschuldete Kausalabgaben bzw. um die Sicherstellung von Kosten. Soweit damit auch Kosten vorgeschossen werden, die nach der definitiven Veranlagung durch das Gemeinwesen oder durch Dritte getragen werden müssen, handelt es sich um ein zeitlich beschränktes Darlehen an das Gemeinwesen, das gestützt auf Art. 313 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht; OR; SR 220) nicht zu verzinsen ist (MARANTELLI-SONANI, a.a.O., S. 158).