3.6 Ziffer 3 des Infrastrukturvertrages verpflichtet B., die Y. AG zur Erschliessung zuzulassen (vgl. ZAUGG, a.a.O., Art. 109/110, N. 17), im Gegenzug übernimmt diese die Projektierung und Erstellung gewisser Erschliessungsanlagen und schiesst die dafür notwendigen Kosten zinslos vor (Art. 110 Abs. 1 BauG). Wie das Wort Vorschuss andeutet, werden hier Beträge vor ihrer Fälligkeit bezahlt (vgl. auch Art. 110 Abs. 2 BauG). Bei der Bevorschussung handelt es sich demnach um eine Kaution für später geschuldete Kausalabgaben bzw. um die Sicherstellung von Kosten.