Die konkreten Beiträge der einzelnen Grundeigentümer an die Erschliessungskosten sind jedoch von B. im Verfahren nach Art. 114 BauG und dem GBD erst noch festzusetzen (vgl. ZAUGG, a.a.O.). Da die Beitragspflicht in diesem Fall ohnehin die Beschwerdeführerin treffen wird, lässt sich die Annahme der Vorinstanz, es liege neben dem Kaufpreis als Gegenleistung für den Grundstückerwerb eine Schuldübernahme bezüglich der in Zukunft anfallenden Erschliessungskosten vor, nicht rechtfertigen.