GBD; BSG 732.123.44) aufgestellten Regeln fest. Daraus folgt zunächst, dass dem in Ziff. 3.2 des Kaufvertrages genannten Betrag für die Erschliessung lediglich deklaratorischer Charakter zukommt. 3.5 Grundsätzlich ist das Gemeinwesen verpflichtet, Bauland zu erschliessen (Art. 108 BauG). Dabei entstandene Erschliessungskosten hat es zu bezahlen