3 des Infrastrukturvertrages durch die Beschwerdeführerin Teil der in Art. 6 HPG erwähnten vermögensrechtlichen Leistung bildet. Einerseits bestimmt diese Vertragsklausel, wer nach Massgabe der Überbauungsordnung A. welche Erschliessungsanlagen zu projektieren und zu erstellen hat, und andererseits legt sie die von den Vertragsparteien für die Erstellung dieser Erschliessungsanlagen zu tragenden Kostenanteile, nicht aber bestimmte Beträge, nach den dafür in Art. 112-114 BauG und im Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen vom 12. Februar 1985 (Grundeigentümerbeitragsdekret; GBD;