Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen stellen als Voraussetzungen für die Überbaubarkeit eines Grundstücks (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]) liegenschaftliche Werte dar. Vom Käufer neben dem Kaufpreis übernommene Erschliessungskosten sind daher zweifellos, soweit sie Bauten und Anlagen betreffen, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits erstellt sind, als Gegenleistung für den Grundstückerwerb zur Bemessung der Handänderungssteuer heranzuziehen (vgl. auch Ziff. 3 e des Kreisschreibens in der Fassung vom 15. April 1986). Die zur Diskussion stehenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen sind aber unbestrittenermassen