Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Steuerveranlagung. Sie wendet ein, die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf die Praxis zu den schlüsselfertigen Bauten. Bei der konkreten Ausgangslage lasse sich nicht sagen, das Geschäft komme in seinem wirtschaftlichen Gehalt dem Verkauf von erschlossenem Bauland gleich, und eine Schuldübernahme als Gegenleistung zum Grundstückerwerb liege nicht vor, weshalb die Handänderungssteuer einzig auf dem verurkundeten Kaufpreis zu erheben sei.