Für den vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass die Überbindung des Infrastrukturvertrages Gegenstand der vertraglichen Preisbestimmung für das Grundstück gewesen sei. Nach der Lebenserfahrung sei jedenfalls auszuschliessen, dass die Y. AG den Kaufvertrag ohne die Überbindung des Infrastrukturvertrages abgeschlossen hätte. Dafür spreche auch, dass im Vertrag explizit zu erwartende Kosten ge- 6 nannt würden.