Es erwog, vorliegend sei analog zur oben zitierten Rechtsprechung bei den schlüsselfertigen Bauten eine Leistungspflicht für liegenschaftliche Werte bei der Veranlagung der Handänderungssteuer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Erschliessungsanlagen noch nicht erstellt seien. Entscheidend sei allein, dass es ohne diese Verpflichtung nicht zum Abschluss des Kaufvertrages gekommen wäre. Für den vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass die Überbindung des Infrastrukturvertrages Gegenstand der vertraglichen Preisbestimmung für das Grundstück gewesen sei.