3.2 Das Kreisgrundbuchamt hat gestützt auf diese Vertragsklauseln die Handänderungssteuer auf dem Kaufpreis in der Höhe von Fr. 6'000'000.- sowie den auf Fr. 2'130'727.- geschätzten Infrastruktur- und Erschliessungskosten veranlagt und zusätzlich einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 38'353.10 (Fr. 146'353.10 abzüglich der bereits bezahlten Fr. 108'000.-) einverlangt. Es erwog, vorliegend sei analog zur oben zitierten Rechtsprechung bei den schlüsselfertigen Bauten eine Leistungspflicht für liegenschaftliche Werte bei der Veranlagung der Handänderungssteuer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Erschliessungsanlagen noch nicht erstellt seien.