Der Infrastrukturvertrag für das Gebiet A. vom 29. Januar 2001 regelt die Erstellung der Erschliessungs- und Ausstattungsanlagen sowie die Kostenverteilung, die Landabtretungen, die Abgeltung des Planungsmehrwerts, das Wettbewerbsverfahren und einen Landabtausch (Ziff. 1.4) zwischen der Y. AG., E., F., G. und B.. Gemäss Ziff. 3 hat die Y. AG 35% der Kosten der von B. auszubauenden H.- Strasse zu übernehmen (Ziff. 3.1), zusammen mit F. die Zufahrt I. zu erstellen und 80% der Kosten zu tragen (Ziff. 3.2), die Detailerschliessungsstrassen J. und K., die Fuss- und Velowege L., M. und N. sowie den Quartierplatz O. zu erstellen und dafür die Kosten zu tragen (Ziff.