Laut Ziff. 14 zweites Lemma des Kaufvertrages überträgt die Verkäuferin und die Käuferin übernimmt - sofern und soweit die Parteien im vorliegenden Vertrag oder ausserhalb desselben schriftlich nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren werden - bezüglich der Vertragsobjekte die Rechte und Pflichten aus dem „Infrastrukturvertrag für das Gebiet A.“ vom 29. Januar 2001.