2.3 Da die Steuer von der Gegenleistung für das Grundstück zu entrichten ist, sind nur liegenschaftliche Werte steuerpflichtig. Als liegenschaftlich und somit steuerpflichtig gelten unter anderem die Erschliessungskosten. Sofern die Käuferschaft im Rahmen des Kaufvertrages die Grundstückgewinnsteuern, Verkaufsprovisionen oder andere fällige Forderungen (Grund- oder Forderungspfandschulden) von der Verkäuferschaft übernimmt, handelt es sich dabei um eine Gegenleistung der Käuferin oder des Käufers für den Grundstückserwerb, die ebenfalls Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer bildet (vgl. Kreisschreiben Ziff. 3 g).