Die budgetierten, inskünftig anfallenden Erschliessungskosten stellten keinen liegenschaftlichen Wert dar. Ein Schuldübernahme als Gegenleistung zum Grundstückerwerb liege somit nicht vor. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: