Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2004 dagegen ein, in Fällen, wo aufgrund der Sachlage eine lediglich provisorische Veranlagung erfolgen könne, sei die Steuer nur auf dem Landpreis zu erheben, weil es an einer hinreichend engen Verbindung zwischen der Handänderung und den später folgenden Leistungen fehle. Es gehe nicht an, eine vom Gesetz nicht gewollte und nicht vorgesehene Besteuerung vorzunehmen. Der Infrastrukturvertrag enthalte keine werkvertraglichen Abmachungen. Die budgetierten, inskünftig anfallenden Erschliessungskosten stellten keinen liegenschaftlichen Wert dar.