In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 12. März 2004 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, es handle sich um eine definitive Veranlagung mit dem Hinweis auf die Bereitschaft der Veranlagungsbehörde das Verfahren bei Vorliegen der Schlussabrechnung über die Baukosten wieder aufzunehmen. Vorliegend komme es darauf an, dass die Erwerberin mit Abschluss des Kaufvertrages unwiderruflich die Verpflichtung zur Bezahlung der anfallenden Erschliessungs- 3 kosten übernommen habe.