Die Vorinstanz nehme mit dem Einbezug dieser Kosten bei der Bemessung der Handänderungssteuer eine provisorische Veranlagung vor, die das Gesetz nicht zulasse. Es gehe auch nicht an, den Steuerschuldner auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verweisen. Weder bestehe ein Ausführungsprojekt für die Erstellung der Erschliessungsanlagen, noch erlaube der derzeitige Planungsstand den Abschluss von Werkverträgen, weshalb die Berufung der Vorinstanz auf die Praxis zu den schlüsselfertigen Bauten zu Unrecht erfolge.