C. Am 19. Februar 2004 erhob die Genossenschaft X., wiederum vertreten durch Fürsprecher D., bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gegen diese Einspracheverfügung Verwaltungsbeschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei abschliessend mit Fr. 108'000.- zu veranlagen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei den budgetierten Erschliessungskosten handle es sich um eine vorläufige Schätzung. Die Vorinstanz nehme mit dem Einbezug dieser Kosten bei der Bemessung der Handänderungssteuer eine provisorische Veranlagung vor, die das Gesetz nicht zulasse.