Mit Einspracheverfügung vom 19. Januar 2004 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2003 mit der Begründung, in Ziff. 3 lit. g des Kreisschreibens der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend Abgaberecht vom 15. April 1986 (mit Änderung vom 28. April 1997; nachfolgend: Kreisschreiben) würden die Erschliessungskosten als steuerpflichtig erklärt, da sie einen liegenschaftlichen Wert darstellten. Ziff. 14 des Kaufvertrages bestimme, dass die Genossenschaft X. die Rechte und Pflichten aus dem Infrastrukturvertrag und damit die in dessen Ziff.