2 rung gemäss Ziff. 14 des Kaufvertrages führe nicht zu einem Austausch von Leistungen zwischen den Vertragsparteien. Vielmehr stelle sie sicher, dass die Kaufsache mit den ihr im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs aufhaftenden Rechte und Pflichten auf die Erwerberin übergehe, welche hiefür den Kaufpreis von Fr. 6'000'000.- bezahlt habe. Bei der Festsetzung der Handänderungssteuer sei daher allein von diesem Kaufpreis auszugehen. Mit Einspracheverfügung vom 19. Januar 2004 bestätigte das Kreisgrundbuchamt seine Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2003 mit der Begründung, in Ziff.