3.2 des Kaufvertrages). Der verurkundende Notar C. deklarierte als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer den vereinbarten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 6'000'000.-. Der sich daraus ergebende Steuerbetrag von Fr. 108'000.- (1,8 %) wurde einbezahlt. Am 15. Oktober 2003 veranlagte das Kreisgrundbuchamt die Handänderungssteuer demgegenüber auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 8'130'727.- (Kaufpreis und die geschätzten Infrastruktur- und Erschliessungskosten gemäss Ziff. 3.2 des Kaufvertrages) und verlangte die Nachzahlung von Fr. 38'353.10 Handänderungssteuer (1,8 % von Fr. 2'130'727.-).