A. Die Genossenschaft X. kaufte mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 3. Dezember 2002 mehrere Grundstücke von der Aktiengesellschaft Y. (nachfolgend: Y. AG), die im Perimeter der Überbauungsordnung A. in B. liegen, und übernahm unter anderem die Rechte und Pflichten aus dem „Infrastrukturvertrag für das Gebiet A.“ vom 29. Januar 2001 (Ziff. 14 zweites Lemma des Kaufvertrages), wobei die auf total Fr. 2'130'727.00 geschätzten Kosten für sämtliche Leistungen aus diesem Infrastrukturvertrag sowie die Kosten der weiteren Erschliessung im Kaufpreis nicht enthalten seien und zulasten der Käuferin gingen (Ziff. 3.2 des Kaufvertrages).