c Die zur Diskussion stehenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen waren im konkreten Fall aber weder vor dem Eigentumsübergang erstellt worden, noch waren dafür bereits angefallene Erschliessungskosten Gegenstand des Veräusserungsgeschäfts. Vielmehr wurde ein Infrastrukturvertrag überbunden, der nicht Gegenstand der vertraglichen Preisbestimmung sein konnte. Die Handänderungssteuer war deshalb nur auf dem vereinbarten Kaufpreis zu erheben. Calcul de l’impôt sur les mutations (frais d’équipement)