a Die Handänderungssteuer wird gemäss Art. 6 HPG aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, die die Erwerberin oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat. b Vom Erwerber neben dem Kaufpreis übernommene Erschliessungskosten sind, soweit sie Bauten und Anlagen betreffen, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits erstellt sind, als Gegenleistung für den Grundstückerwerb zur Bemessung der Handänderungssteuer heranzuziehen.