Dies betrifft insbesondere auch allfällige Zustimmungen (vgl. das Handbuch der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend den Verkehr mit dem Grundbuchamt und die Grundbuchführung, S. 5). Zwar enthält der dem Grundbuchamt zur Anmeldung eingereichte Abtretungsvertrag eine Klausel, wonach die übrigen Gesellschafter dem Abtretungsvertrag zwischen B. und den Ehegatten C./D. mit separaten Erklärungen, welche der Urschrift im Original beigeheftet seien, zugestimmt hätten.