7. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Einreichung vollständiger Akten der oberste Wunsch der Grundbuchführung an die praktizierenden Notare ist. Es sind daher zusammen mit dem Hauptgeschäft sämtliche Nebenakten einzureichen. Dies betrifft insbesondere auch allfällige Zustimmungen (vgl. das Handbuch der Justizdirektion des Kantons Bern für die praktizierenden Notare sowie die Grundbuchverwalter des Kantons Bern betreffend den Verkehr mit dem Grundbuchamt und die Grundbuchführung, S. 5).