Dieser Vergleich ist vorliegend aber gerade nicht möglich, da die von den nicht direkt am Abtretungsvertrag beteiligten Gesellschaftern unterzeichneten Zustimmungserklärungen dem Grundbuchamt nicht eingereicht wurden. Die Abweisungsverfügung vom 19. November 2003 ist aus diesem Grunde nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Verwaltungsbeschwerde abzuweisen ist.