Bei schriftlich eingereichten Anmeldungen wird die Identität nämlich durch Vergleich der Unterschriften in der Anmeldung und im Rechtsgrund - dies v.a. in den Fällen, da der Rechtsgrund in einer öffentlichen Urkunde besteht - oder in früheren Anmeldungen überprüft (Deillon-Schegg, a.a.O., S. 135 f.). Dieser Vergleich ist vorliegend aber gerade nicht möglich, da die von den nicht direkt am Abtretungsvertrag beteiligten Gesellschaftern unterzeichneten Zustimmungserklärungen dem Grundbuchamt nicht eingereicht wurden.