In diesem Fall kann der Grundbuchverwalter die in Art. 965 ZGB vorgesehene Prüfung nämlich gar nicht vornehmen. Insbesondere ist es ihm nicht möglich zu prüfen, ob I- dentität herrscht zwischen dem Rechtszuständigen an dem durch die Anmeldung betroffenen Recht und dem Anmeldenden. Bei schriftlich eingereichten Anmeldungen wird die Identität nämlich durch Vergleich der Unterschriften in der Anmeldung und im Rechtsgrund - dies v.a. in den Fällen, da der Rechtsgrund in einer öffentlichen Urkunde besteht - oder in früheren Anmeldungen überprüft (Deillon-Schegg, a.a.O., S. 135 f.).