Als Ausweis über die Verfügungsberechtigung ist dem Grundbuchamt aus diesem Grunde der (einstimmige) Beschluss sämtlicher Gesellschafter einzureichen (Pfäffli, a.a.O., S. 134). Es ist jedoch auch denkbar, dass die Zustimmungserklärungen seitens der übrigen Gesellschafter dem Grundbuchamt in einfacher Schriftform mit der Anmeldung eingereicht werden (Lenz, a.a.O., S. 143). Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, es reiche aus, wenn der Notar die Zustimmung der übrigen Gesellschafter in der Urkunde feststellt. In diesem Fall kann der Grundbuchverwalter die in Art.