6. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. 1000 um ein im Gesamteigentum von insgesamt 23 Eigentümern stehendes Grundstück handelt (vgl. auch den bei den Akten liegenden Grundbuchauszug vom 20. Januar 2003). Da von den Gesellschaftern keine abweichende Regelung getroffen wurde, können die Gesellschafter nur in ihrer Gesamtheit über die Liegenschaft verfügen. Als Ausweis über die Verfügungsberechtigung ist dem Grundbuchamt aus diesem Grunde der (einstimmige) Beschluss sämtlicher Gesellschafter einzureichen (Pfäffli, a.a.O., S. 134).