heit, nicht die einfache Gesellschaft als solche. Die Rechtszuständigkeit liegt somit - entgegen der Argumentation des Kreisgrundbuchamtes - nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den einzelnen Gesellschaftern, welche zu einer Gemeinschaft verbunden sind (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000, N. 974). Zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über das Gesellschaftsvermögen bedarf es des einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter (Art. 653 Abs. 2 ZGB).