Die Übertragung der Mitgliedschaft und der Beitritt weiterer Gesellschafter sind aus diesem Grunde auch nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter möglich (Art. 542 OR). Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Erleichterungen (z.B. Entscheid mit Mehrheitsbeschluss) vorgesehen werden (Meier- Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 273; Lenz, a.a.O., S. 142). Die Zustimmung der Gesellschafter kann formfrei erfolgen, es sei denn, die Gesellschafter hätten im Sinne von Art. 16 OR eine Form vorbehalten (Lenz, a.a.O., S. 143).